Da bei einem Schaden häufig verschiedene Versicherungen betroffen sind, ist es häufig, zu entscheiden, welcher Versicherer den Schaden zuregulieren hat. Dies gilt insbesondere bei Wohnungseigentum oder bei Mietverhätlnissen.
Bei Mietverhältnissen fallen unter die Hausratversicherung vom Mieter eingebrachte Sachen, also zunächst einmal alles, was nicht mit dem Gebäude verbunden ist. Es können aber durch aus auch Sachen durch den Mieter in das Gebäude eingefügt werden, ohne dass diese (beispielsweise Bodenbeläge, Holzdecken, Wandverkleidungen, Tapeten, Anstriche, Einbaumöbel) in das Eigentum des Gebäudeeigentümers übergegangen sind. Ein Eigentumsübergang liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter lediglich ersetzt wurden, fallen diese Sache unter die Gebäudeversicherung.
Nach § 8 h VHB sind die Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen versichert. In diesen Fällen liegt eine Doppelversicherung vor.